Gaststätte anzeigen
Wer ein Gaststättengewerbe betreibt, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der Behörde entsprechend anzuzeigen. Hierzu sind die Gewerbemeldeformulare zu nutzen.
In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides.
Für Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe betreiben und den Ausschank alkoholischer Getränke durchführen, gelte die gleichen Bedingungen.
Merkblatt über die Vorlage erforderlicher Unterlagen bei der Anzeige einer Gaststätte nach dem Gesetz über die Gaststätten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG) bei gewerbsmäßigen Alkoholausschank:
- Identitätsnachweis durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten ist zusätzlich der Aufenthaltstitel vorzulegen, welcher zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bzw. vergleichbaren nichtselbstständigen Tätigkeit (z.B. Geschäftsführer(in) einer juristischen Person) berechtigt
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis (Belegart 0) nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) zur Vorlage bei der Behörde für Sie als verantwortlicher Antragsteller bei Vereinen oder Gesellschaften für den/die Vorsitzenden bzw. sämtliche Geschäftsführer
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister( Belegart 9) zur Vorlagebei der Behörde nach § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung /GewO) für Sie als verantwortlicher Antragstellerbei Vereinen oder Gesellschaften für den/die Vorsitzenden bzw. sämtliche Geschäftsführer für den Verein, die Gesellschaft etc.
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) in der jeweils geltenden Fassung zu führenden Verzeichnis für Sie als verantwortlicher Antragsteller bei Vereinen oder Gesellschaften für den/die Vorsitzenden bzw. sämtliche Geschäftsführer für den Verein, die Gesellschaft etc.
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht nach 915 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu führenden Verzeichnis (Eintragung in der Schuldnerkartei) für Sie als verantwortlicher Antragsteller bei Vereinen oder Gesellschaften für den/die Vorsitzenden bzw. sämtliche Geschäftsführer für den Verein, die Gesellschaft etc.
- Bescheinigung in Steuersachsen des zuständigen Finanzamtes (nur im Original gültig) für Sie als verantwortlicher Antragsteller bei Vereinen oder Gesellschaften für den/die Vorsitzenden bzw. sämtliche Geschäftsführer für den Verein, die Gesellschaft etc.
Bei nichtgewerbsmäßigen Alkoholausschank durch Vereine und Gesellschaften sind hier die Unterlagen unter den o.g. Ziffern 2 bis 6 einzureichen sowie zusätzlich die Vereinssatzung oder der Gesellschaftsvertrag.
Gaststätte: vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.