Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Wer gemäß § 14 GewO den selbstständigen Betrieb eines bestehenden Gewerbes als Haupt- oder Filialbetrieb betreibt, muss dies anzeigen. Das gleiche gilt auch, wenn der Betrieb verlegt, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder ausgedehnt wird sowie bei der Beendigung der Tätigkeit.
Seit 1. Januar 2023 besteht eine Anzeigepflicht bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a GewO.
Ohne Bedeutung ist, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Darüber hinaus bedürfen gewerbliche Tätigkeiten einer Erlaubnis, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis vorliegt.
Erforderliche Unterlagen bei der Gewerbeanmeldung
Dokumente aus dem Ausland:
Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung vorzulegen.
Wird ein Dokument im Herkunftsland des Anzeigenden nicht ausgestellt, so ist dies durch eine Versicherung an Eides statt oder eine nach dem Recht des Herkunftslandes vergleichbare Handlung zu ersetzen.
Gemäß § 149 Gewerbeordnung wird beim Bundeszentralregister ein Gewerberegister geführt. Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus §149 Abs. 2 GewO, der die eintragspflichtigen Vorgänge abschließend aufführt.
Nach § 14 Absatz 5 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) dürfen Namen, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbebetreibenden allgemein zugänglich gemacht werden.
Spielgräte im Sinne des § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Stadt Mittweida als zuständige Behörde schriftlich bestätigt, dass der Aufstellort den Grundlagen der Durchführungsbestimmungen entspricht. Dazu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
Wer gewerbsmäßig entsprechend des § 33i Gewerbeordnung eine Spielhalle betreiben will, muss eine Erlaubnis bei der Stadt Mittweida beantragen. Ein Antrag kann abgefordert werden.
Wer außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben selbstständig tätig sein will, benötigt eine Reisegewerbekarte (RGK) nach Titel III der Gewerbeordnung insbesondere §§ 55 GewO.
Wenn eine Messe, eine Ausstellung, ein Spezialmarkt oder Jahrmarkt, ein Wochenmarkt oder ein Volksfest veranstaltet werden soll, kann ein Antrag auf Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung, insbesondere die §§ 64 bis 69 und 70 GewO betreffend, gestellt werden.
Bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, spricht man von einem Wanderlager.