Waldbrandwarnstufe I - Waldbrandgefahr
- Genehmigte Arbeiten sind mindestens 2 Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden.
- Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung von genehmigten Arbeiten, für Waldbesitzer und zur Jagdausübung gestattet.
- Schweißarbeiten sind nur mit Genehmigung des Forstamtsleiters unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen gestattet.
- Sprengarbeiten sind verboten.
- Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorathaltiger Chemikalien ist verboten.
- Genehmigungen zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig bedürfen der Zustimmung des Forstamtsleiters. Die Feuerwehrleitstelle (Tel.: 03737 422 22) ist rechtzeitig zu informieren.
Waldbrandwarnstufe II - erhöhte Waldbrandgefahr
- Genehmigung zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig sind nicht gültig.
Waldbrandwarnstufe III - hohe Waldbrandgefahr
- Schweißarbeiten sind mit Ausnahme der Behebung von Betriebsstörungen auf dem Bahnkörper von Eisenbahnen verboten.
- Besuchern des Waldes ist es nicht gestattet, öffentliche Straßen und Wege bzw. Waldwege zu verlassen.
- Im Einvernehmen mit dem Landrat können Parkplätze und touristische Einrichtungen an und in Wäldern gesperrt werden.
Waldbrandwarnstufe IV - sehr hohe Waldbrandgefahr
- Das Betreten des Waldes ist mit Ausnahme der Waldbesitzer, zur Ausführung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagdausübung untersagt. Ausnahmen für Erholungswälder werden vom Landrat verfügt.
- Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind durch die zuständigen Gemeinden entsprechend zu kennzeichnen.
Die Regelungen ab Waldbrandwarnstufe II schließen die Regelungen für die darunter liegenden Waldbrandwarnstufen ein.
Für die Wälder um Mittweida wird in der Regel die Waldbrandwarnstufe IV nicht ausgerufen, da das zuständige Forstamt in die Waldbrandgefahrenklasse C (Gebiet mit geringer Waldbrandgefahr) eingestuft wurde.