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ÖFFNUNGSZEITEN

Bürger- und Gästebüro

Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16.00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Samstag 9.00 - 11.00 Uhr (jeden 1. Samstag im Monat)
  am 12.10.2024 und 09.11.2024 geöffnet
  Öffnungszeit am 05.10.2024 und 02.11.2024 entfällt

Alle Ämter der Stadt Mittweida

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Sprechzeiten des Oberbürgermeisters

bitte Termin vorher telefonisch vereinbaren: 03727 967 101
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
  13:30 - 17:00 Uhr

Standesamt

Das Standesamt befindet sich in der Kapellengasse 8.
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtkasse Mittweida

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Stadtbibliothek

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 18:00 Uhr
Samstag 09:00 - 12:00 Uhr

Museum "Alte Pfarrhäuser"

Mo / außerh. der Öffnungszeiten: nach Vereinbarung
Mittwoch bis Sonntag 10:00 - 16:00 Uhr
Feiertage 10:00 - 16:00 Uhr

Stadtarchiv

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen

Informationszentrum der Stadt und der Hochschule T9

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:30 und 13:00 - 15:00 Uhr
Samstag 09:00 - 11:00 Uhr

Sprechzeiten der Schiedsstelle Mittweida

im Hintergebäude Rathaus 2, Rochlitzer Str. 3 Eingang über Frongasse
Donnerstag 16:00 - 17:30 Uhr (jeden 2. Donnerstag im Monat)
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BEREITSCHAFTSDIENSTE / NOTFALLNUMMERN

Rettungsdienst / Erste Hilfe / Feuerwehr 112
Rettungsleitstelle Freiberg / Krankentransport 0371 / 192 22
kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117
FFW-Gerätehaus 03727 / 997 274
Polizei 110
Polizeirevier Mittweida 03727 / 980 0
Kreiskrankenhaus 03727 / 990
Giftnotruf 0361 / 730 730
Stromstörungen 0800 / 230 50 70
Gasstörungen 0800 / 1111 489 20
Wasser / Abwasserstörungsdienst 0151 / 126 449 95
TERMINE BÜRGERBÜRO ÖFFNUNGSZEITEN BEREITSCHAFTSDIENSTE VERANSTALTUNGEN MARKT-WEBCAM

Umweltvorschriften

Gemäß der Polizeiverordnung der Stadt Mittweida sind Umweltvorschriften insbesondere in den §§ 5 bis 19 geregelt. Bei Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen erfolgt die Ahndung nach den aktuellen Bußgeldkatalog.

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Ende März dieses Jahres ist das neue Abfall- und Bodenschutzrecht im Freistaat Sachsen in Kraft getreten (seit dem 22.03.2019 gilt das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG).

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes sind gleichzeitig das alte Gesetz sowie auch die Pflanzenabfallverordnung von 1994 außer Kraft getreten, nach der das Verbrennen von Gartenabfällen mit Ausnahmegenehmigung erlaubt werden konnte.

Mit Außerkrafttreten der Pflanzenabfallverordnung ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen nunmehr grundsätzlich verboten und es entfällt die Ausnahmeregelung. Damit ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle (etwa in privaten Gärten und insb. in Gartenanlagen) grundsätzlich verboten!

Zuständige Behörde ist die Abfallbehörde beim Landkreis Mittelsachsen, Referat Recht, Abfall und Bodenschutz.

Zum Abbrennen offener Feuer trifft zudem die Polizeiverordnung der Stadt Mittweida eigene, städtische Regeln. Danach gilt:

„Für das Abbrennen von offenem Feuer ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis, außer in den Schutzgebieten nach den §§ 16 - 22 des Sächsischen Naturschutzgesetzes, bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.“

(§ 15 Abs. 1 Polizeiverordnung)

Bitte beachten Sie: Diese Regelung erlaubt nicht das Verbrennen von Gartenabfällen!

Pflanzliche Abfälle können über die Biotonne entsorgt werden oder an entsprechenden Annahmestellen (in Mittweida bspw. der Wertstoffhof auf dem Gelände der Firma Fehr Umwelt Ost GmbH, Leipziger Straße 48) abgegeben werden. In Gärten empfiehlt sich zudem die Kompostierung!

Über die Möglichkeit der legalen Entsorgung/Verwertung von pflanzlichen Abfällen informieren zudem unter anderem der Abfallkalender des Landkreises sowie die Internetseite des Entsorgungsdienstes für Mittelsachsen (www.ekm-mittelsachsen.de).

Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung für mehr Umwelt- und Klimaschutz
Was sind Kleinfeuerungsanlagen?
Kleinfeuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen im häuslichen und Kleingewerbebereich, wie Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungsleistung bis
zu 5.000 kW und Gasfeuerungsanlagen bis 10.000 kW.

Was bedeutet Abgasverlust?
Der Abgasverlust einer Feuerungsanlage ist ein Maß für den Wärmeinhalt der über den Schornstein abgeleiteten Abgase. Je höher der Abgasverlust ist, desto schlechter ist der Wirkungsgrad und damit die Energieausnutzung, und umso höher sind die Emissionen der Anlage.

Aus diesem Grund ist der zulässige Abgasverlust von Feuerungsanlagen begrenzt. Die Einhaltung der Grenzwerte wird von den Schornsteinfegern durch Messung überprüft. Die Umsetzung der Kleinfeueranlagen-Verordnung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz.

Rasenmäherlärm
Die „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. VO des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)“ hat die bisherige „Rasenmäher-Lärmverordnung“ von 1992 abgelöst. Sie gilt für eine Vielzahl von Geräten. Speziell für Rasenmäher ist vorgeschrieben, dass sie an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen von 20.00 bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen.

Das heißt, dass das Mähen montags bis samstags (außer an Feiertagen) von 7.00 bis 20.00 Uhr zulässig ist. Gegenüber der bisherigen Verordnung ist das eine Verlängerung um 1 Stunde. Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung sollten alle Rasenmäherbetreiber Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und die zulässige Zeit so nutzen, dass Störungen vermieden werden.

Ahndung nach der Polizeiverordnung PolVO

der Stadt Mittweida

Aschenbecher entleeren

35,00 EUR

Zigarettenkippe/–schachtel

10,00 EUR

Dose bzw. Plastikflasche

10,00 EUR

Essensreste, Kaugummi

25,00 EUR

Hundekot

50,00 EUR

Papiertaschentuch

10,00 EUR

Werbematerial o. –zeitung

25,00 EUR

Entsorgung von Hausmüll in Papierkörbe

35,00 EUR

Radfahren in den Schwanenteichanlagen

25,00 EUR

Kontakt

Stadtverwaltung Mittweida

Markt 32
03727 967 0
03727 967 180
stadtverwaltung(at)mittweida.de