Gemäß der Polizeiverordnung der Stadt Mittweida sind Umweltvorschriften insbesondere in den §§ 5 bis 19 geregelt. Bei Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen erfolgt die Ahndung nach den aktuellen Bußgeldkatalog.
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Ende März dieses Jahres ist das neue Abfall- und Bodenschutzrecht im Freistaat Sachsen in Kraft getreten (seit dem 22.03.2019 gilt das neue Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG).
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes sind gleichzeitig das alte Gesetz sowie auch die Pflanzenabfallverordnung von 1994 außer Kraft getreten, nach der das Verbrennen von Gartenabfällen mit Ausnahmegenehmigung erlaubt werden konnte.
Mit Außerkrafttreten der Pflanzenabfallverordnung ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen nunmehr grundsätzlich verboten und es entfällt die Ausnahmeregelung. Damit ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle (etwa in privaten Gärten und insb. in Gartenanlagen) grundsätzlich verboten!
Zuständige Behörde ist die Abfallbehörde beim Landkreis Mittelsachsen, Referat Recht, Abfall und Bodenschutz.
Zum Abbrennen offener Feuer trifft zudem die Polizeiverordnung der Stadt Mittweida eigene, städtische Regeln. Danach gilt:
„Für das Abbrennen von offenem Feuer ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis, außer in den Schutzgebieten nach den §§ 16 - 22 des Sächsischen Naturschutzgesetzes, bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.“
(§ 15 Abs. 1 Polizeiverordnung)
Bitte beachten Sie: Diese Regelung erlaubt nicht das Verbrennen von Gartenabfällen!
Pflanzliche Abfälle können über die Biotonne entsorgt werden oder an entsprechenden Annahmestellen (in Mittweida bspw. der Wertstoffhof auf dem Gelände der Firma Fehr Umwelt Ost GmbH, Leipziger Straße 48) abgegeben werden. In Gärten empfiehlt sich zudem die Kompostierung!
Über die Möglichkeit der legalen Entsorgung/Verwertung von pflanzlichen Abfällen informieren zudem unter anderem der Abfallkalender des Landkreises sowie die Internetseite des Entsorgungsdienstes für Mittelsachsen (www.ekm-mittelsachsen.de).
Kleinfeuerungsanlagen-Verordnung für mehr Umwelt- und Klimaschutz
Was sind Kleinfeuerungsanlagen?
Kleinfeuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen im häuslichen und Kleingewerbebereich, wie Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungsleistung bis
zu 5.000 kW und Gasfeuerungsanlagen bis 10.000 kW.
Was bedeutet Abgasverlust?
Der Abgasverlust einer Feuerungsanlage ist ein Maß für den Wärmeinhalt der über den Schornstein abgeleiteten Abgase. Je höher der Abgasverlust ist, desto schlechter ist der Wirkungsgrad und damit die Energieausnutzung, und umso höher sind die Emissionen der Anlage.
Aus diesem Grund ist der zulässige Abgasverlust von Feuerungsanlagen begrenzt. Die Einhaltung der Grenzwerte wird von den Schornsteinfegern durch Messung überprüft. Die Umsetzung der Kleinfeueranlagen-Verordnung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz.
Rasenmäherlärm
Die „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. VO des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)“ hat die bisherige „Rasenmäher-Lärmverordnung“ von 1992 abgelöst. Sie gilt für eine Vielzahl von Geräten. Speziell für Rasenmäher ist vorgeschrieben, dass sie an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen von 20.00 bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen.
Das heißt, dass das Mähen montags bis samstags (außer an Feiertagen) von 7.00 bis 20.00 Uhr zulässig ist. Gegenüber der bisherigen Verordnung ist das eine Verlängerung um 1 Stunde. Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung sollten alle Rasenmäherbetreiber Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und die zulässige Zeit so nutzen, dass Störungen vermieden werden.
der Stadt Mittweida
Aschenbecher entleeren | 35,00 EUR |
Zigarettenkippe/–schachtel | 10,00 EUR |
Dose bzw. Plastikflasche | 10,00 EUR |
Essensreste, Kaugummi | 25,00 EUR |
Hundekot | 50,00 EUR |
Papiertaschentuch | 10,00 EUR |
Werbematerial o. –zeitung | 25,00 EUR |
Entsorgung von Hausmüll in Papierkörbe | 35,00 EUR |
Radfahren in den Schwanenteichanlagen | 25,00 EUR |