Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG).
Durch das Sachgebiet Tiefbau und Verkehr wird in seiner Funktion als Straßenbaubehörde das Bestandsverzeichnis der Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen geführt.
Einen Überblick über die aktuell öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ermöglichen folgende Pläne:
(ACHTUNG: ggf. Wichtig für Grundstückseigentümer!)
Die Stadtverwaltung informiert über Änderungen nach dem neuen Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG)
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (16. Februar 1993) vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die zu diesem Zeitpunkt mit oder ohne eine Entscheidung nach § 4 Absatz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten oder betrieblich-öffentliche Straßen waren, galten bislang als öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Es bestand eine sogenannten „Widmungsfiktion, d.h. solche Straßen waren auch ohne förmliches Verfahren oder Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis öffentliche Verkehrsfläche und somit ggf. der freien Verfügungsgewalt des jeweiligen Grundstückseigentümers entzogen bzw. der Allgemeinheit im Rahmen des Gemeingebrauchs zugänglich. In diesen Fällen standen dem Träger der Straßenbaulast (i.d.R. der Stadt Mittweida), soweit sie noch nicht Eigentümer der Straße, dem Weg oder dem Platz dienenden Grundstücke war, die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert. (Regelung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG)
Mit der Neufassung des SächsStrG Endet diese Widmungsfiktion nunmehr zum 31. Dezember 2022. Ab 1. Januar 2020 gilt folgende Regelungen:
§ 54 Absatz 3 SächsStrG – Bestandsverzeichnisse (Übergangsvorschrift zu § 4)
„Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße.
Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen.
Die Gemeinden haben auf die Sätze 1 und 2 bis zum 30. Juni 2020 öffentlich hinzuweisen. Die Gemeinde soll in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder nach Abschluss des Verfahrens nach Satz 4 ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung gemäß § 6 zulässig.“
In der Regel betrifft diese Regelung Straßen und Wege außerhalb des ausgebauten Netzes, bspw. Feld- und Waldwege, Wanderwege oder Wege zu oder in Wochenendhausgebieten.
Mitteilungen über das Interesse an der Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis sind formlos aber schriftlich an die Stadtverwaltung Mittweida, Markt 32, 09648 Mittweida zu richten (möglichst genaue Angaben oder das Beifügen von Karten/Plänen beschleunigen die Bearbeitung).
Der Gesamttext des Sächsischen Straßengesetzes ist im Internet unter der Adresse https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4785.16 abrufbar.