Der Elternbeitrag richtet sich nach der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Nutzung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Mittweida.
Elternbeitrag in Euro bei der Betreuung als Krippenkind | ||||||
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vollständige Familie oder | Alleinerziehende | |||||
1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | |
bis 9 h | 246,00 | 147,60 | 49,20 | 221,40 | 123,00 | 24,60 |
bis 6 h | 164,00 | 98,40 | 32,80 | 147,60 | 82,00 | 16,40 |
bis 4,5 h | 123,00 | 73,80 | 24,60 | 110,70 | 61,50 | 12,30 |
Elternbeitrag in Euro bei der Betreuung als Kindergartenkind | ||||||
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vollständige Familie oder | Alleinerziehende | |||||
1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | |
bis 9 h | 126,00 | 75,60 | 25,20 | 113,40 | 63,00 | 12,60 |
bis 6 h | 84,00 | 50,40 | 16,80 | 75,60 | 42,00 | 8,40 |
bis 4,5 h | 63,00 | 37,80 | 12,60 | 56,70 | 31,50 | 6,30 |
Elternbeitrag in Euro bei der Betreuung als Hortkind | ||||||
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vollständige Familie oder | Alleinerziehende | |||||
1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | |
bis 6 h | 70,00 | 42,00 | 14,00 | 63,00 | 35,00 | 7,00 |
bis 5 h | 60,00 | 36,00 | 12,00 | 54,00 | 30,00 | 6,00 |
Anmeldung:
Die Anmeldung ist bis 14 Tage vor Monatsbeginn, d. h. Beginn der Nutzung der KTE oder Kindertagespflege, in der Stadtverwaltung oder in der KTE bzw. Kindertagespflege schriftlich einzureichen.
In begründeten Ausnahmefällen kann auch innerhalb eines Monats angemeldet werden. Hierzu wird wie folgt verfahren:
Abmeldung:
Die Abmeldung eines Kindes erfolgt durch die schriftliche Abmeldung des Betreuungsvertrages durch die Erziehungsberechtigten. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Monatsende, wenn bis dahin das Verlassen der KTE erfolgen soll. Eine Wiederaufnahme ist bis zu acht Wochen nach der Abmeldung eines Kindes nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Als Abmeldungszeitpunkt zählt der Zeitpunkt des Wegfalls der Elternbeiträge.
Elternbeiträge:
Auf der Grundlage des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) in der Neufassung vom 15.05.2009 (SächsGVBl. 6/2009, S. 255) sind die Elternbeiträge entsprechend den bisherigen Regelungen zu ermäßigen (§ 15 Absatz 1 und 3). Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung, gewährt der Freistaat Sachsen Zuschüsse. Aus diesem Grund reduziert sich der Elternbeitrag wie in der Tabelle ersichtlich. Das Jugendamt des Landratsamtes kann auf Antrag der Eltern den Elternbeitrag erlassen bzw. mindern, wenn die im Gesetz über Kindertageseinrichtungen vorgegebenen Voraussetzungen zutreffen.
Elternbeiträge sind bis zum 15. des laufenden Monats zu entrichten. Zur Zahlung der Elternbeiträge sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungspflicht verliert der Beitragsschuldner nach zweimonatigem Verzug der Zahlung das Recht auf Aufnahme und Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege. Dieses Recht besteht wieder, wenn die ausstehenden Zahlungen beglichen sind.
Mittweida, den 01.10.2022