Die Meldebescheinigung ist eine Bescheinigung aus dem Melderegister über die eigenen Personen- und Meldedaten von Personen, die in unserem Zuständigkeitsgebiet gemeldet sind. Sie dient zur Vorlage bei Behörden und privaten Institutionen.
Die Meldebescheinigung kann jederzeit ausgestellt werden und ist abzugrenzen von der Meldebestätigung, die nur im Zusammenhang mit einer vollzogenen Ummeldung ausgehändigt wird. Sie können eine Person beauftragen, eine Meldebescheinigung zu beantragen.
Die Meldebescheinigung enthält Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsname und aktuellen Anschriften. Auf Antrag können weitere Daten (z. B. frühere Wohnanschriften) bescheinigt werden.
Erforderliche Unterlagen:
Gebühr: 12,00 EUR
Arten von Führungszeugnissen
Erweitertes Führungszeugnis
Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- und jugendnah tätig sind oder werden sollen, benötigen ein "Erweitertes Führungszeugnis". Im Rahmen der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vorliegen.
Antragstellung:
Es gibt drei Möglichkeiten, das Führungszeugnis zu beantragen:
1. Online-Beantragung
Im Online-Portal des Bundesamts für Justiz: www.fuehrungszeugnis.bund.de können Sie mit Ihrem elektronischen Personalausweis oder Aufenthaltstitel das Führungszeugnis schnell und sicher online beantragen.
2. Persönliche Vorsprache
Das Führungszeugnis kann durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses bei der Meldebehörde beantragt werden. Eine Beantragung mittels Vollmacht ist nicht möglich.
3. Schriftliche Antragstellung
In diesem Fall sind in dem formlosen Antragsschreiben an die Meldebehörde auch die vollständigen Personendaten anzugeben. Die Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss zwingend amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
Gebühr: 13,00 Euro
Gebührenbefreiung mit Nachweis möglich (Merkblatt Gebührenbefreiung)
Übermittlungssperren
Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe beziehungsweise Nutzung Ihrer Daten
Für die Antragstellung nutzen Sie bitte folgendes Formular.
Auskunftssperre
Können Sie glaubhaft machen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes beantragen. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin.
Durch das Bürgerbüro können nur amtliche Beglaubigungen ausgestellt werden.
Für Personenstandsurkunden ist eine amtliche Beglaubigung ausgeschlossen - zuständig ist das jeweilige Standesamt des Ereignisorts (z. B. für eine Geburt in Mittweida, das Standesamt Mittweida)
Folgende Leistungen werden angeboten:
Bitte beachten:
Eine Beglaubigung kann durch das Bürgerbüro nur vorgenommen werden, wenn das Originaldokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie eines Schriftstückes mit dem Original übereinstimmt.
Gebühren:
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis Lfd. Nr. 1 Allgemeine Amtshandlungen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Anmeldung für Sie vorzunehmen. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen.
Das Bürger- und Gästebüro der Stadt Mittweida erledigt auch Meldeangelegenheiten der Gemeinde Altmittweida und Kriebstein.
Erforderliche Unterlagen:
Für die Anmeldung von Kindern ist zusätzlich vorzulegen:
Gebühren: keine
Fristen: Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Diese Meldefrist gilt auch für Nebenwohnungen. Die Pflicht zur Anmeldung entsteht dabei mit dem tatsächlichen Einzug in eine Wohnung. Bitte beachten Sie, dass eine An- oder Ummeldung nicht im Voraus möglich ist.
Hinweis: Nach einem Umzug müssen Sie verschiedenen Behörden und Institutionen Ihre neue Anschrift bekannt geben. Die Plattform des Amt24 bietet Ihnen dazu eine Übersicht unter https://amt24.sachsen.de/zufi/lebenslagen/5000149
Abmeldung
Das Abmelden einer Wohnung ist nur erforderlich, wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben oder Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Bei einem Umzug mit Hauptwohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden.
Die Abmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Abmeldung für Sie vorzunehmen.
Erforderliche Unterlagen:
Gebühren: keine
Fristen: Innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung.
Diese Meldefrist gilt auch für Nebenwohnungen. Eine Abmeldung ins Ausland kann maximal 7 Tage im Voraus erfolgen.
Termine für das Bürgerbüro können Sie auch gern online vereinbaren. Damit vermeiden Sie längere Wartezeiten. Online Terminvergabe.